Neue Versicherungsbedingungen für Krankenzusatzversicherungen infolge VVG Teilrevision ab 1.1.2022

16.12.2021
News

Am 19. Juni 2020 hat das Parlament eine Teil­revision des Schweizer Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) verab­schiedet, die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Das VVG regelt die Be­ziehungen zwi­schen Ver­sicherungs­unter­nehmen und privaten Versiche­rungs­nehmern und gehört zu den wich­tigsten Ge­setzen für die Versicherungs­branche. Das revi­dierte Gesetz gilt grund­sätz­lich nur für Ver­sicherungs­ver­träge im Be­reich der Zusatz­ver­sicherungen nach VVG, die nach dem Inkrafttreten mit privaten Ver­sicherungs­nehmern abge­schlossen werden. Für Versicherungs­verträge, die vor dem Inkraft­treten des revi­dierten Gesetzes abgeschlossen werden bzw. das Beginn­datum vor dem 1. Januar 2022 haben, gelten grund­sätzlich fol­gende Be­stimmungen des neuen Gesetzes (Übergangs­be­stimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ge­mäss Art. 104 VVG):

  • Form­vorschriften: Wo bisher Schrift­lichkeit verlangt war oder keine Form­vor­schrift be­stand, wird neu neben Schrift­lichkeit auch jede andere Form erlaubt, die den Nach­weis­ als Text er­mög­licht. Damit wird die Grund­lage für den elek­tronischen Geschäfts­verkehr zwischen Ver­sicherungs­nehmer und Ver­sicherungs­unter­nehmen gelegt.
  • Kündigungsrecht: Aquilana hat seit jeher auf ihr Kündigungs­recht bei Vertrags­ablauf oder im Schaden­fall verzichtet. Das revidierte Gesetz hat nun den Kündigungsverzicht durch den Ver­sicherer gesetz­lich ver­ankert (ordent­liche Kündi­gung nach Art. 35a VVG). Zudem kann der Versicherungs­vertrag jederzeit nach wich­tigem Grund schriftlich oder in Text­form nach Art. 35b VVG (ausser­ordentliche Kündi­gung) ge­kündigt werden.

Das revidierte Recht nach VVG sieht weitere Neue­rungen vor, unter ande­rem (nicht ab­schliessend):

  • Neue zusätzliche Angaben zur vor­vertraglichen Informations­pflicht des Versicherungs­unternehmens wie z.B. Nennung Summen- oder Schaden­versicherung, Wider­rufs­recht sowie Form und Frist des Wider­rufs, Frist für das Ein­reichen der Schaden­anzeige, zeit­liche Geltung des Versicherungs­schutzes
  • Wider­rufs­recht (kein Wider­rufs­recht bei kollek­tiven Personen­versiche­rungen): Der Versiche­rungs­nehmer kann einen An­trag oder die An­nahmeerklärung sobald er den Ver­trag beantragt oder ange­nommen hat mit einer Wider­rufsfrist von 14 Tagen schriftlich oder in Text­form widerrufen.
  • Keine Genehmi­gungs­fiktion der Police: Der Wortlaut gemäss bisherige Regelung nach Art. 12 VVG „binnen vier Wochen nach Er­halt der Police den Inhalt zu berichtigen oder die Berichtigung zu verlangen“ wird ersatzlos gestrichen. Verjährungs­frist: Die gegen­wärtige kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren wird im Rahmen des Gesetzesrevision auf 5 Jahre verlängert.
  • Mehrfach­versicherung: Die Fälle der Doppel­ver­sicherung werden unter dem Titel „Mehrfach­versicherung“ geregelt

Diese Revision stärkt die Rechte der Ver­sicherten und vereinfacht im digi­talen Zeit­alter den Kontakt sowie den Vertrags­ab­schluss zwischen Ver­sicherten und Ver­sicherern. Aquilana hat die be­stehenden Allge­meinen Versicherungs­bedingungen (AVB) für die Kranken­pflege-Zusatz­ver­sicherungen PLUS, TOP, Spital­pflege und Zahn­pflege in den neuen Aus­gaben ab 01.01.2022 überarbeitet:

Im Hin­blick auf neue Ver­träge, die mit Versicherungs­beginn 01.01.2022 oder später ab­geschlossen werden, hat Aquilana in den AVB Ausgaben 2022 eine umfassende An­passung mit vielen Ver­besse­rungen zu Gunsten der Ver­sicherten vorge­nommen. Bei den AVB Ausgaben 2015 (revidierte Ausgabe 2022) wurden hin­gegen nur neue zwingende Be­stimmungen nach neuem Recht über­nommen. Beispiels­weise beträgt die Verjährungsfrist in den AVB Ausgabe 2015 (revidierte Version 2022) gegenüber der AVB Ausgabe 2022 weiterhin 2 Jahre. Daher unter­scheiden sich diese beiden Ausgaben wesent­lich von­einander. Bestandes­kunden haben jeder Zeit die Möglichkeit auf eine schriftliche Mitteilung hin oder auch per E-Mail ihre Versicherungs­produkte PLUS, TOP, Spitalpflege (SV) oder Zahnpflege (ZV) statt auf der Grund­lage gemäss AVB Ausgabe 2015 (revidierte Version 2022) auf die AVB Ausgabe 2022 abzu­ändern und fortzu­führen.

Auch für Versicherungs­abschlüsse der Ferien- und Reise­versicherung mit Beginn 01.01.2022 oder später wurden die AVB in der neuen Ausgabe 2022 über­arbeitet und nach neuem Recht gel­tenden zwin­genden Be­stimmungen ange­passt.

Nebst den Allge­meinen Ver­sicherungs­bedingungen für die erwähnten Kranken­pflege-Zusatz­versicherungen er­scheinen auch die Allge­meinen Versiche­rungsbedingungen über die Unfall­versicherung für Tod und Invalidität (UTI) in der neuen Ausgabe 2022. Der Versicherer für die UTI und damit der Risiko­träger, die SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, hat diverse inhalt­liche An­passungen, aber auch Ände­rungen in der Termino­logie vorge­nommen, gültig ab 1. Januar 2022.

Die neuen Ausgaben der Allgemeinen Versiche­rungsbedingungen können auf www.aquilana.ch/bestimmungen-formulare abgerufen werden.

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