Leben im Ausland

Wegzug aus der Schweiz

Aquilana Leben im Ausland

Wenn Sie Ihren Wohnsitz für längere Zeit oder dauerhaft ins Ausland verlegen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland begründen, entfällt die Versicherungsdeckung der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung nach KVG (Ausnahme: ins Ausland entsandte Arbeitnehmende sowie die sie begleitenden Familienangehörigen bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, sofern sie unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren und für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind).

Je nach Land (EU/EFTA-Staaten / andere Staaten) und persönlichem Status (Arbeitnehmer, Student, Selbständigerwerbender, Rentner, Weltenbummler usw.) verändert sich daher auch Ihre Versicherungssituation bei Krankheit/Mutterschaft und Unfall und Sie müssen unter Umständen persönlich für eine geeignete Versicherungslösung besorgt sein oder Ihre bestehende Versicherungsdeckung anpassen.

Gut zu Wissen

Kontaktieren Sie uns im Falle einer temporären oder dauerhaften Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland frühzeitig.

Je nach Dauer Ihres Auslandaufenthaltes bietet Ihnen Aquilana während längstens 2 Jahren die Möglichkeit, Ihre allenfalls bestehenden Zusatzversicherungen zu sistieren.

Wir sind für Sie da

Unser Beratungsteam erteilt Ihnen gerne nähere Auskünfte, insbesondere auch zu den Prämien und den Beitrittsmodalitäten

+41 56 203 44 44

info@aquilana.ch

Grenzgänger

Aquilana Grenzgaenger Rentner EU Breit

Für Grenzgänger mit Erwerbsort in der Schweiz sowie deren nichterwerbstätigen Familienangehörigen besteht in allen Nachbarländern der Schweiz das sog. Wahlrecht. Sie können wählen, ob sie ihre Krankenversicherung in der Schweiz oder im Wohnsitzland abschliessen wollen. Dieses Optionsrecht muss jedoch nach Entstehen der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz bzw. nach Erhalt der Grenzgängerbewilligung innert 3 Monaten ausgeübt werden. Das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sowohl für Grenzgänger als auch für ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ist in genannter Frist an die entsprechende Kantonale Behörde schriftlich zu stellen.

Informationen zur Versicherung in der EU

Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht im EU-Raum erteilt in der Schweiz die «Gemeinsame Einrichtung KVG» Auskunft.

Adresse

Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
Postfach
4503 Solothurn